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Umgekehrte Auktionen im Internet sind nicht wettbewerbswidrig und dürfen somit auch beworben werden.
Die Anschaffungskosten für eine Internetdomain können nicht abgeschrieben werden, weil die Domain ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut ist.
Beruht eine falsche Preisangabe auf einem technischen oder Tippfehler, kann der Verkäufer den Kaufvertrag anfechten. Anders sieht es aus bei falschen Wertangaben und Kalkulationsirrtümern.
Internet-Provider können zur Sperrung von Seiten mit rechtsradikalen Inhalten verpflichtet werden.
Onlineshopper können zukünftig nur noch dann bestellte Ware kostenlos zurücksenden, wenn sie zumindest einen Teil des Kaufpreises bereits bezahlt haben.
Die regelmäßige Sicherung von Geschäftsdaten ist im gewerblichen Bereich selbstverständlich.
Verbraucher haben auch bei Internet-Auktionen ein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist.
Ein Telefonunternehmen darf nicht in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Fristen für Rechnungseinwendungen verkürzen, sondern muss deutlich auf die gesetzliche Frist hinweisen.
Wirbt ein Internethändler mit Waren, zu deren Beschaffung er nicht in der Lage ist, so verhält er sich wettbewerbswidrig.
Ein Internetcafé, das neben dem Zugang zum Internet auch Computerspiele auf den Rechnern anbietet, braucht eine Spielhallenerlaubnis.
 
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